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BAföG-Änderungen ab dem 1. August und ab 2016

Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG genannt– bietet der Staat jungen Menschen eine finanzielle Unterstützung, soweit die Eltern/Partner oder der Studierende selbst für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten eines Studiums oder einer weiterführenden Schulausbildung nicht aufkommen können. 
Durch die 25. BAföG-Novelle stehen nun ab dem 01.August 2015 einige Änderungen an. Die großen Auswirkungen wie Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge greifen aber erst im Folgejahr.

Änderungen ab dem 1. August im Überblick

Ab dem 1. August 2015 wird der Übergang vom Bachelor zum Master leichter ohne BAföG-Unterbrechung möglich. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Bachelor-Förderung zum Ende desjenigen Monats ausläuft, in welchem die letzte Prüfung stattfindet. Für den Master gibt es erst nach der endgültigen Einschreibung BAföG, die erst nach vorliegendem Bachelor-Zeugnis erfolgen kann. Hierdurch entstehen Lücken. Künftig wird die vorläufige Master-Einschreibung für den BAföG-Antrag und die entsprechende Bewilligung genügen. Dafür muss nicht einmal die letzte Bachelor-Prüfungsleistung erbracht worden sein. Die Hochschule muss hierzu die vorläufige Einschreibung sinnvoll regeln. Der Bezug von Master-BAföG erfolgt dann unter Vorbehalt, ohne Bachelor-Zeugnis und endgültige Master-Einschreibung könnte es zurückgefordert werden. Diese Regelung hilft allerdings nicht denjenigen Studenten, die sich wegen eines Hochschulwechsels zwischen Bachelor-Abschluss und Master-Studienbeginn nicht vorläufig immatrikulieren lassen können. Ab August 2016 wird eine weitere Neuregelung Abhilfe schaffen: Dann kann der Bachelor bis zwei Monate nach der letzten Prüfung weitergefördert werden. Auch aktuell ist übrigens schon ein Zwischenmonat förderungsfähig. Hierfür ist das BAföG-Amt für den Master zuständig. Ab August 2015 ist ein ”Antrag Vorabentscheid” für das Masterstudium möglich, der Studenten mit einer ungewöhnlichen Studien-Konstellation hilft. Eine weitere Verbesserung ab August 2015 ist der erhöhte Vorschuss, wenn das Amt den Antrag nicht pünktlich bearbeiten kann. Bislang war der Vorschuss auf 360 Euro begrenzt, künftig darf er 80 % des wahrscheinlichen Satzes betragen. Auch entfällt in Zukunft der Leistungsnachweis für das BAföG nach dem 2. Semester.

Änderungen ab dem Wintersemester 2016

Im August 2016 werden die neuen Freibeträge und Bedarfssätze für das Wintersemester 2016 bekannt gegeben. Die Sozialpauschalen werden voraussichtlich um sieben Prozent angehoben. Laufende BAföG-Bewilligungen werden ab Oktober 2016, neue Anträge schon ab August 2016 angepasst. Die höheren Bedarfssätze könnten wie folgt aussehen:

  • Studium: 649€
  • Fachschule und Abendgymnasium: 622€
  • Fachoberschule, Abend-Haupt- und Realschule, Berufsaufbauschule: 587€
  • Berufsfachschule: 504€

Die genannten Summen sind nur eine eigene vorläufige Schätzung und entsprechen dem BAföG-Höchstsatz für Studierende und Lernende, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Es ist kein Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird ab 2016 auf 130 Euro pro Kind erhöht. Für die Krankenversicherung erhöht sich der Zuschuss auf 71 Euro, bei der Pflegeversicherung sind es 15 Euro.

Höhere Vermögens- und Einkommensfreibeträge ab 2016

Der BAföG § 29 regelt die Vermögensfreibeträge von Antragstellern, die ab 2016 von bislang 5.200 auf nunmehr 7.500 Euro erhöht werden. Ehepartner oder Lebensgefährten und Kinder werden künftig mit 2.100 Euro statt bisher 1.800 berechnet. Einkommensfreibeträge nach den §§ 23, 25 erhöhen sich auf 450 Euro, also der Verdienstgrenze für Minijobber. Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag auf 520 Euro, für einen Ehe- oder Lebenspartner auf 570 Euro. Ebenfalls erhöhen sich die Freibeträge beim Bezug von Waisenrente und bei erhöhten Studiengebühren. Die Freibeträge für verdienende Eltern oder einen Ehe-/Lebenspartner dürften ab August 2016 wie folgt ausfallen:

  • verheiratete Eltern gemeinsam: 1.715€
  • geschiedene Elternteile je: 1.145€
  • Stiefvater oder -Mutter: 570€

Angepasste Sozialpauschalen

Die Sozialpauschalen nach BAföG § 21 werden ebenfalls angepasst. Sie dürften sich ab August 2016 wie folgt darstellen:

  • Arbeitnehmer: 21,2 % (13.000€)
  • Selbstständige: 37 % (22.400€)
  • Beamte und Rentner: 15 % (7.300€)

Detailänderungen gibt es zudem bei geduldeten Ausländern, die künftig schon nach 15 Monaten BAföG erhalten können. Auch erhöhen sich die Freibeträge, unter denen eine BAföG-Rückzahlung auf Antrag entfällt. Die umfangreichen Detailregelungen sind im BAföG § 18a Absatz 1 nachzulesen.

Weitere Infos zum Thema Finanzen findet Ihr unter www.wirtschaft-und-finanzen.net

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